1. Allgemeines:
1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
1.2 Nebenabreden wurden nicht getroffen. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende oder sie ergänzende Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen.
2. Angebote
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Angebot wird erst verbindlich, nachdem die Hohenwestedter Werkstatt die Bestellung schriftlich aufgenommen hat oder eine schriftliche Auftragsbestätigung erteilt hat. Für den Inhalt des Auftrages ist die Auf-tragsbestätigung bzw. der Inhalt des schriftlich aufgenommenen Auftrags maßgebend.
2.2 Zur Angebotserstellung sind vom Besteller folgende Angaben nötig:
a) In welcher Farbe soll beschichtet werden?
b) Sollen zusätzliche Leistungen, wie das Strahlen, Maskieren, Tempern, 2. Schicht -lackierungen erbracht werden?
c) Wo werden die beschichteten Gegenstände eingesetzt, insbesondere ob im Innen- oder Außenbereich?
d) Sonstige wichtige Informationen, ggf. auch Terminwünsche, sofern noch nicht im Vorfeld besprochen.
2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
3. Preise, Zahlungsbedingungen
3.1 Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart worden sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen (qm-Preis) bzw. Lohnverrechnungssätzen berechnet.
3.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise „ab Werk“, d.h. ab Hohenwe-stedter Werkstatt. Zu den Preisen hinzu kommen die Kosten für Verpackung in Höhe von 3 - 5 % des Rechnungsbetrages sowie für die Fracht. Bei Unternehmern verstehen sich die Preise netto zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
3.3 Wird mangelhafte Ware, z.B. rostige, verschmutzte oder verzunderte Ware durch den Besteller angeliefert und werden hierdurch Leistungen über den vertraglichen Umfang hinaus erforderlich, sind die Mehrkosten vom Besteller zu ersetzen. Der Besteller ist hierauf vor Durchführung unserer Leistung hinzuweisen.
3.4 Zahlungen haben ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfol-gen. Rechnungsbeträge unter 200,00 € sind bei Ablieferung der Ware sofort bar oder per Scheck zu begleichen. Im Falle des Verzugs sind wir berechtigt, 5 % über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB), bei Unternehmern 8 % über dem Basiszinssatz, als Verzugszins geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbe-halten.
3.5 Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf Zahlung durch man-gelnde Leistungsfähigkeit, insbesondere fehlende Kreditwürdigkeit des Bestellers ge-fährdet wird, sind wir berechtigt, für sämtliche ausgelieferte und noch nicht bezahlte Ware sofortige Sicherheitsleistung oder Barzahlung ohne jeden Abzug und für sämtli-che noch zu liefernde Ware Vorauszahlung zu verlangen sowie noch zu liefernde Ware zurückzubehalten. Kommt der Besteller vorstehenden Verpflichtungen nicht fristge-recht nach, sind wir berechtigt, die Auslieferung zu verweigern und vom Vertrag zu-rückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.
3.6 Nach § 140 SGB IX kann die im Rechnungsbetrag enthaltende Arbeitsleistung zu 50 % auf die Ausgleichsabgabe angerechnet werden, wenn der Besteller Unternehmer ist.
3.7 Nur für Unternehmer: Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen, die nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammen, steht dem Besteller nicht zu.
4. Lieferzeit
4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
4.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs-gemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Dies gilt insbesondere für eine ordnungsgemäße Vorbereitung der Ware für die Pulverbeschichtung (vgl. Ziff. 5).
4.3 Werden wir durch Umstände, die erst nach Vertragsschluss erkennbar wurden, insbe-sondere durch höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Eingriffe, Versorgungsschwierigkeiten, unvorhersehbare Betriebsstörungen, nicht vorhersehbare fehlende rechtzeitige Belieferung durch Vorlieferanten/Zulieferanten mit Materialien oder aus anderen gleichartigen Gründen an der rechtzeitigen Erfüllung un-serer Leistung gehindert, so ruht die Verpflichtung zur Leistung für die Dauer des Hin-dernisses und im Umfang ihrer Wirkung. Wir haben den Besteller unverzüglich darüber zu unterrichten, dass und aus welchen Gründen die zeitweise Behinderung oder Un-möglichkeit der Leistung eingetreten ist. Ist das Ruhen der Lieferverpflichtung für den Besteller nicht zumutbar, so ist er nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemes-senen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Fristsetzung ist nicht erfor-derlich in den im Gesetz genannten Fällen (§ 323 Abs. 2 u. 4 BGB, § 326 Abs. 5 BGB oder § 376 HGB). Wir haben die Nichtleistung oder verspätete Leistung aus den o.g. Gründen nicht zu vertreten. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz ist ausgeschlossen. Wurde eine Teilleistung bewirkt, kann der Besteller vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.
4.4 Bei Leistungsverzögerungen, die der Besteller zu vertreten hat, verlängern bzw. ver-schieben sich vereinbarte Liefertermine entsprechend.
4.5 Ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Bestellers wegen Verzuges ist der Höhe nach begrenzt auf den Rechnungsendbetrag netto. Es ist vom Besteller in Betracht zu ziehen, dass wir eine Behindertenwerkstatt mit begrenzt verfügbarem Personal sind. Im Übri-gen gilt die Haftungsbegrenzung gem. Ziff. 9.
5. Pflichten des Kunden, Vorbereitung der Ware
5.1 Die zu beschichtende Ware muss für den Vorgang Pulverbeschichtung ordnungsgemäß vorbereitet sein. Der Besteller hat die zu beschichtenden Teile von nicht zu beschich-tenden Teilen zu trennen. Die Ware muss sorgfältig gereinigt, d.h. fettfrei und sauber sein.
5.2 Der Besteller hat uns den Verwendungszweck der zu beschichtenden Ware mitzuteilen, insbesondere, ob diese im Außen- oder Innenbereich genutzt werden sollen.
5.3 Der Grad der Vorbehandlung ist mit uns bei Auftragserteilung abzuklären.
6. Beschaffenheit der Ware, Toleranzen
6.1 Der Besteller steht dafür ein, dass die zu beschichtenden Teile hitzebeständig bis zu 200° C sind. Beim Beschichtungsvorgang sind sonst Formveränderungen möglich.
6.2 Geringe Farbabweichungen vom Muster sind möglich. Farbvorgaben, z.B. nach RAL oder Verlaufs- und Glanzgradangaben sind immer, auch wenn sie vom Lieferanten bestätigt werden, „Circa-Vorschriften“. Abweichungen in Farbe, Glanz und Verlauf in-nerhalb der branchenüblichen Toleranzen berechtigen nicht zur Mängelrüge; dies gilt auch für Lieferungen nach Muster.
6.3 An sämtlichen Kanten und Nähten des zu beschichtenden Materials kommt es zu einem Kantenaufbau. Dieser ist nicht vermeidbar.
6.4 Bei zu beschichtenden Stückteilen gilt eine Fehlmengentoleranz bis zu 2,5 % als vertragsgemäße Leistung.
6.5 Bei Beschichtungen von Vorlackierungen, Gussteilen und von stückverzinkten Werkstücken, gleich welcher Herkunft, erfolgt die Veredelung grundsätzlich auf Risiko und Gefahr des Bestellers.
7. Gefahrübergang, Verpackungskosten
7.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt oder nichts anderes ver-einbart ist, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Der Besteller hat die Ware im Werk Hohenwestedt abzuholen. Ist Lieferung vereinbart, geht die Gefahr mit Übergabe an den Transportbeauftragten auf den Besteller über. Das Gleiche gilt mit Mitteilung der Versandbereitschaft, wenn die Auslieferung aus Gründen unterbleibt, die der Besteller zu vertreten hat.
7.2 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen.
7.3 Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversi-cherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
8. Gewährleistung
8.1 Soweit ein Mangel der beschichteten Ware vorliegt, ist der Besteller zur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Besteller unzumutbar oder verweigern wir die Leistung ernsthaft und endgültig, kann der Besteller nach seiner Wahl den Preis herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Haftung auf Schadensersatz ist beschränkt nach Maßgabe von Ziff. 9. Das gilt auch für einen Anspruch auf Aufwendungsersatz.
8.2 Für Unternehmer: Sämtliche Ansprüche, die aus der Mangelhaftigkeit der Sache herge-leitet werden, einschl. etwaiger Ansprüche auf Schadensersatz verjähren in einem Jahr ab Abnahme der zu beschichtenden Ware, ausgenommen bei Vorsatz. Dies gilt auch für konkurrierende deckungsgleiche Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung.
8.3 Wir über übernehmen keine Gewähr in folgenden Fällen:
- Wenn die pulverbeschichtete Oberfläche durch mechanische oder chemische Einwirkungen beschädigt wird.
- Bei unsachgemäßer bzw. nicht lackiergerechter Konstruktion und bei Standorten der beschichteten Ware innerhalb der direkten Einflusszonen von Salzwasser, chemischer Industrie oder sonstiger aggressiver Emissionsherde, die lackschädigende Substanzen ausstoßen.
- Bei unsachgemäßer Bearbeitung der Ware durch Schneide-, Biege- oder andere Umformprozesse.
- Bei übermäßiger Belastung des Lackfilms durch Wärme über 70° C.
- Bei Formveränderungen, Rissen bei gespachtelten Teilen sowie Beeinträchtigungen der Maß- und Passgenauigkeit in Folge des Bearbeitungsprozesses, sofern sie nicht auf grobe Fahrlässigkeit unsererseits zurückzuführen sind.
- Wenn die beschichteten Teile vom Besteller oder einem Dritten nachbehandelt werden, insbesondere Löcher oder sonstige Perforierungen im beschichteten Material vorgenommen werden.
9. Haftung auf Schadensersatz
9.1 Wir haften auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Organe oder Gehilfen. Der vorstehende Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, es sei denn, es handelt sich um die Haftung für Sachmängel. Bei der Verlet-zung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung beschränkt auf typische vorhersehbare Schäden.
9.2 Insgesamt ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf 20.000,00 €.
9.3 Eine Schadensersatzhaftung wegen einer von uns übernommenen Garantie sowie eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt. Das Gleiche gilt bei der Verursachung eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
10. Pfandrecht, Eigentumsvorbehalt
10.1 Pfandrecht: Wegen aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller räumt uns der Besteller sicherungshalber ein vertragliches Pfandrecht ein, und zwar mit Übergabe der Ware an uns. Gesetzlich be-stehende Pfand- und Zurückbehaltungsrechte bleiben hiervon unberührt. Der Besteller verwahrt die ihm wieder ausgelieferte Ware für uns und gibt sie uns auf Verlangen wieder heraus, wenn er sich nicht vertragsgerecht verhält, insbesondere in Zahlungsverzug gerät. Wir bleiben mittelbarer Besitzer der Ware.
10.2 Eigentumsvorbehalt: Der Besteller und wir sind sich darüber einig, dass wir im Rahmen der Verarbeitung (Veredelung) der uns überlassenen Ware Miteigentum an der veredelten Ware im Verhältnis des objektiven Verkehrswertes (Rechnungsendbetrag einschl. Mehrwertsteuer) unserer Leistung zu dem Wert der Ware zum Zeitpunkt der Veredelung erlangen. Der Besteller kann die Waren im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäfts-führung weiterverarbeiten oder weiterverkaufen. Die Verarbeitung von Waren, die Ge-genstand des Eigentumsvorbehalts sind, erfolgt für uns, ohne dass wir hieraus ver-pflichtet werden. Für den Fall, dass der Besteller durch Verarbeitung, Verbindung, Ver-mischung oder Vermengung Alleineigentum erweben sollte, sind sich die Vertragspar-teien einig, dass der Besteller uns schon jetzt Miteigentum nach dem Verhältnis des objektiven Verkehrswertes (Rechnungsendbetrag einschl. Mehrwertsteuer) der Vorbe-haltswaren zu den der anderen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung überträgt und diese Waren unentgeltlich für uns ver-wahrt. Soweit sich die Sachen im Besitz eines Dritten befinden, tritt der Besteller seine Ansprüche gegen diesen, insbesondere seine Herausgabeansprüche schon jetzt an uns ab; wir nehmen die Abtretung an.
10.3 Der Besteller kann die Ware im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung weiterver-arbeiten oder weiterverkaufen. Der Besteller tritt bis zur vollständigen Zahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller schon jetzt sicherungshalber alle Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren an uns ab. Bei Veräußerung von Waren, die in unserem Mit-eigentum stehen, erfolgt die Abtretung anteilig in einer dem Eigentumsanteil entspre-chenden Höhe; wir nehmen die Abtretung an. Auf Verlangen hat der Besteller seinen Abnehmer von dieser Abtretung zu benachrichtigen.
10.4 Die Befugnis des Bestellers zur Verfügung über die Vorbehaltswaren bzw. übertragenen Sachen und Rechte erlischt, wenn der Besteller in Vermögensverfall gerät oder zu gera-ten droht oder wir unsere Zustimmung zur Verfügung bzw. Einziehung wegen ver-tragswidrigen Verhaltens (insbesondere Zahlungsverzugs) des Bestellers, das unsere Sicherungsinteressen gefährdet, widerrufen. Werden unsere Sicherungsinteressen durch Maßnahmen Dritter beeinträchtigt oder gefährdet, hat der Besteller uns unver-züglich zu unterrichten.
10.5 Wir können grundsätzlich nach Fristsetzung des Bestellers zur Zahlung vom Vertrag zurücktreten und die Herausgabe der Waren, die Gegenstand des Eigentumsvorbehal-tes sind, verlangen, wenn sich der Besteller vertragswidrig verhält, insbesondere in Zahlungsverzug gerät. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, insbesondere das Herausgabeverlangen sowie die Pfändung der Vorbehaltsware durch uns, gelten als Rücktritt vom Vertrag.
11. Gerichtsstand, Erfüllungsort
11.1 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist, falls der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das für den Sitz der Hohenwestedter Werkstatt zuständige Gericht. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Wir sind auch berechtigt, am Wohnsitz des Bestellers zu klagen.
11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
11.3 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist das Werk der Hohenwestedter Werkstatt.
Leiter HOT
Rainer Dörffer
